Die Straftatbestände des Verkehrsstrafrechts haben immer wiederkehrende Begriffe, die in den einschlägigen Tatbeständen auftauchen. Es handelt sich beispielhaft um:
In den verschiedenen Gesetzen tauchen diese Begriffe oft allein, oft jedoch auch in den unterschiedlichsten Kombinationen auf. Hierzu gibt es auch unterschiedliche Definitionen der einzelnen Begriffe. Am Beispiel des Begriffs "Fahrzeug" soll das verdeutlicht werden. Im § 315 c StGB und in § 316 StGB wird der Begriff des Fahrzeugs verwand. Fahrzeuge im Sinne dieser Vorschrift sind alle Fahrzeuge, die zur Beförderung von Personen oder Sachen dienen und am Verkehr auf der Straße teilnehmen. Erfasst werden dabei alle Verkehrsarten, auch der Eisenbahn-, Schiffs- und Luftverkehr, soweit dieser bodengebunden ist. Völlig egal ist es dabei, ob diese Fahrzeuge sich mit eigener Kraft fortbewegen oder auf andere Weise fortbewegt werden.
Nicht zur Begriffsdefinition der Fahrzeuge im Sinne der §§ 315 c, 316 StGB gehören die besonderen Fortbewegungsmittel des § 24 StVO. Gemeint sind damit beispielsweise:
Zu den Fahrzeugen im Sinne der Vorschrift zählt man jedoch Pferdefuhrwerke, sollten sie mit Zügel und Peitsche und einer Bremsvorrichtung bedient werden.
Anders ist die Begriffsdefinition des Fahrzeugs nach § 69 Abs. 1 StGB. Danach sind Fahrzeuge nur diejenigen, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein. Das sind z. B.
Ein Fahrrad ist jedoch kein Kraftfahrzeug.
Das macht deutlich, wie schwierig diese Materie sein kann. Wir haben es zwar mit den gleichen Begriffen, jedoch mit unterschiedlichen Definitionen zu tun.
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