Öffentliches Interesse

Im Verkehrsstrafrecht gibt es die verschiedensten Delikte, die verwirklicht werden können. Zu nennen sind Trunkenheit im Verkehr, Gefährdung des Straßenverkehrs, Vollrausch, gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, räuberischer Angriff auf Kraftfahrer und vieles andere.

Im Verkehrsstrafrecht gibt es die verschiedensten Delikte, die verwirklicht werden können. Zu nennen sind Trunkenheit im Verkehr, Gefährdung des Straßenverkehrs, Vollrausch, gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, räuberischer Angriff auf Kraftfahrer und vieles andere.

Einen besonderen Rang nehmen die Körperverletzungs- und Tötungsdelikte ein. Der Straßenverkehr bringt es leider mit sich, dass wir es auch mit Schwerstverletzten und Toten zu tun haben. Die Unfallverursacher stehen diesem Geschehen oft fassungslos gegenüber. Trotz alldem muss die Staatsanwaltschaft in diesen Fällen ihrem gesetzlichen Auftrag nachkommen und ermitteln, wie die Schuldfrage an dem Unfall zu beantworten ist. Dabei kann es sein, dass der Unfallverursacher sich mit dem Tatvorwurf der fahrlässigen Tötung oder der fahrlässigen Körperverletzung auseinandersetzen muss. In diesem Zusammenhang handelt es sich oft um schwierige tatsächliche und juristische Zusammenhänge. Den Betroffenen ist in jedem Fall anzuraten, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

In vielen dieser Fälle, z. B. in den Fällen der fahrlässigen Körperverletzung, ist nach § 230 StGB grundsätzlich ein so genannter Strafantrag Verfolgungsvoraussetzung. Liegt ein solcher Strafantrag nicht vor, so kann die Staatsanwaltschaft die Tat nur dann verfolgen, wenn sie das so genannte "besondere öffentliche Interesse" (§ 376 StPO) von Amts wegen für gegeben hält. Für jeden Fall muss die Staatsanwaltschaft das Vorliegen des besonderen öffentlichen Interesses gesondert prüfen und entscheiden. Dabei orientiert sich die Staatsanwaltschaft an den "Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren" (RiStBV). Nach diesen RiStBV ist das besondere öffentliche Interesse nicht grundsätzlich zu bejahen, wenn es sich um eine fahrlässige Körperverletzung im Rahmen eines Verkehrsunfalls handelt. Es ist eine Ermessensentscheidung im Einzelfall zu treffen, bei der insbesondere der vorangegangene Genuss von Alkohol oder Drogen, die Folgen der Tat für den Verletzten und auch die Folgen der Tat für den Täter, das Maß der Pflichtwidrigkeit sowie die Fragen des Mitverschuldens des Verletzten miteinander zu gewichten sind. Ist beispielsweise der Verletzte ein Angehöriger, so wird das öffentliche Interesse in der Regel verneint.

Daraus wird deutlich, dass die Staatsanwaltschaft trotz der Tatsache, dass kein wirksamer Strafantrag vorliegt, unter gewissen Voraussetzungen doch Anklage gegen den Unfallverursacher erheben kann.

Einen besonderen Rang nehmen die Körperverletzungs- und Tötungsdelikte ein. Der Straßenverkehr bringt es leider mit sich, dass wir es auch mit Schwerstverletzten und Toten zu tun haben. Die Unfallverursacher stehen diesem Geschehen oft fassungslos gegenüber. Trotz alldem muss die Staatsanwaltschaft in diesen Fällen ihrem gesetzlichen Auftrag nachkommen und ermitteln, wie die Schuldfrage an dem Unfall zu beantworten ist. Dabei kann es sein, dass der Unfallverursacher sich mit dem Tatvorwurf der fahrlässigen Tötung oder der fahrlässigen Körperverletzung auseinandersetzen muss. In diesem Zusammenhang handelt es sich oft um schwierige tatsächliche und juristische Zusammenhänge. Den Betroffenen ist in jedem Fall anzuraten, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

In vielen dieser Fälle, z. B. in den Fällen der fahrlässigen Körperverletzung, ist nach § 230 StGB grundsätzlich ein so genannter Strafantrag Verfolgungsvoraussetzung. Liegt ein solcher Strafantrag nicht vor, so kann die Staatsanwaltschaft die Tat nur dann verfolgen, wenn sie das so genannte "besondere öffentliche Interesse" (§ 376 StPO) von Amts wegen für gegeben hält. Für jeden Fall muss die Staatsanwaltschaft das Vorliegen des besonderen öffentlichen Interesses gesondert prüfen und entscheiden. Dabei orientiert sich die Staatsanwaltschaft an den "Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren" (RiStBV). Nach diesen RiStBV ist das besondere öffentliche Interesse nicht grundsätzlich zu bejahen, wenn es sich um eine fahrlässige Körperverletzung im Rahmen eines Verkehrsunfalls handelt. Es ist eine Ermessensentscheidung im Einzelfall zu treffen, bei der insbesondere der vorangegangene Genuss von Alkohol oder Drogen, die Folgen der Tat für den Verletzten und auch die Folgen der Tat für den Täter, das Maß der Pflichtwidrigkeit sowie die Fragen des Mitverschuldens des Verletzten miteinander zu gewichten sind. Ist beispielsweise der Verletzte ein Angehöriger, so wird das öffentliche Interesse in der Regel verneint.

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