Entziehung der Fahrerlaubnis

Gemäß § 69 I StGB kann die Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet werden. Es handelt sich dabei um eine Maßregel der Besserung und Sicherung, die ausschließlich der Sicherheit des Straßenverkehrs dient. Die Tatsache, dass die Fahrerlaubnis entzogen wird, wie auch die Dauer der Entziehung, hat der Tatrichter nach der so genannten Ungeeignetheitsprognose zu entscheiden. Dabei spielen die Tatschwere, der Schuldgrad oder das ansonsten im Strafrecht geltende Sühnebedürfnis keine Rolle.

Der Begriff der Ungeeignetheit ist im Gesetz nicht geregelt. Es handelt sich dabei um einen so genannten unbestimmten Rechtsbegriff. Es gilt jedoch eine Regel, bei der sich der Tatrichter auf die so genannte gesetzliche Regelvermutung stützen kann. Dabei handelt es sich um folgende Straftatbestände, bei denen unwiderlegbar vermutet wird, dass der Täter "in der Regel" zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei:

  • Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315 c StGB
  • Trunkenheit im Verkehr, § 316 StGB
  • unerlaubtes Entfernen vom Unfallort nach § 142 StGB, wenn bei dem Unfall ein Mensch getötet wurde oder nicht unerheblich verletzt worden ist oder an fremden Sachen ein bedeutender Schaden entstanden ist und der Täter hiervon Kenntnis hatte oder Kenntnis hätte haben müssen
  • Vollrausch nach § 323 a StGB, wenn er sich auf § 315 c StGB, § 316 c StGB oder § 142 StGB bezieht

Von jeder Regel gibt es jedoch eine Ausnahme. Derartige Ausnahmen werden in der Rechtsprechung dann angenommen, wenn es sich um sehr kurze Trunkenheitsfahrten handelt, wie z. B.:

  • für eine Trunkenheitsfahrt auf einem Parkplatz mit einer Fahrtstrecke von weniger als 20 m
  • wenn das Kraftfahrzeug nur wenige Meter mit einer BAK von 1,34 ‰ geführt wird
  • bei notstandsähnlicher Situation

Man sollte sich aber auf keinem Fall darauf verlassen, dass eine Ausnahme der Regel vorliegt. Hier sollte eher gelten: "Ausnahmen sind selten".

Das Strafgericht bestimmt bei einer Entziehung der Fahrerlaubnis zugleich die Dauer, für die keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Diese Sperrfrist ist für Fahrerlaubnisbehörde zwingend einzuhalten. Die Sperrfrist beträgt mindestens 6 Monate und darf 5 Jahre nicht übersteigen. Nur in ganz außergewöhnlichen Fällen ist eine lebenslange Sperre anzuordnen.

Wenn gegen den Täter in den letzten 3 Jahren vor der Tat bereits einmal rechtskräftig eine Sperre verhängt worden ist, dann verlängert sich die neuerlich zu erteilende Sperre auf 12 Monate. Für einen Fachanwalt für Verkehrsrecht ist hier der größte Spielraum, den er günstig für seinen Mandanten ausnutzen kann. Denn bei der Bemessung der Sperrfrist wird dem Gericht ein weiter Spielraum eingeräumt. Durch geschickte Prozessvorbereitung kann der Fachanwalt für Verkehrsrecht gemeinsam mit dem Mandanten hier optimale Ergebnisse erzielen.

Ideales Spielfeld für einen Fachanwalt für Verkehrsrecht ist auch die vorzeitige Aufhebung der Sperre. Sollte sich nämlich herausstellen, dass sein Mandant zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist, so kann das Gericht die Sperre vorzeitig aufheben. Frühestens ist eine solche vorzeitige Aufhebung nach Ablauf von 3 Monaten zulässig. Hierfür müssen neue Tatsachen einschließlich neuer Ermittlungen im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen, auf die die Entscheidung der Sperrfristaufhebung gestützt werden kann. Dies ist ohne einen Fachanwalt für Verkehrsrecht praktisch nicht möglich. Denn hier sind hohe Fachkenntnisse erforderlich.

Vom Entzug der Fahrerlaubnis ist das Fahrverbot nach § 44 StGB zu unterscheiden. Voraussetzung für die Verhängung eines solchen ist die Verurteilung wegen einer Straftat, die im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs steht. Das Fahrverbor beträgt mindestens einen Monat und darf 3 Monate nicht überschreiten.

Das Fahrverbot kann auch für bestimmte Kraftfahrzeuggruppen angeordnet werden. Ist eine Beschränkung nicht ausgesprochen, so gilt es für alle Kraftfahrzeuge, auch für fahrerlaubnisfreie Kraftfahrzeuge.

Hier kann ein Fachanwalt für Verkehrsrecht wieder für seinen Mandanten punkten, denn die Auswirkungen des Fahrverbots können auf den persönlichen Lebenskreis des Mandanten, wie z. B. drohenden Arbeitsplatzverlust, ungünstige Anbindung an öffentliche Verkehrsmittel und die notwendige Versorgung pflegebedürftiger Angehöriger, angepasst werden und damit eine Ausnahme rechtfertigen.

Zu beachten ist, dass das Fahrverbot, anders als im Ordnungswidrigkeitenrecht, nicht um 4 Monate verschoben werden kann. Bereits mit Rechtskraft des Urteils wird es wirksam.

Auch hier empfiehlt es sich, unbedingt einen Fachanwalt für Verkehrsrecht hinzuzuziehen.

Kanzlei-Direktsuche

 

Partner-Kanzleien

Kanzleien mit Video-Vorstellung

Aktuelle Neuigkeiten

Zu schnell im Urlaub.

Zu schnell im Urlaub.21.Juni: Wer im Urlaub mit dem Auto unterwegs ist, sollte sich strikt an die Verkehrsvorschriften halten. ...

Fluggäste bekommen doch Entschädigung bei Verspätungen.

Fluggäste bekommen doch Entschädigung bei Verspätungen.11.Mai: Der Bundesgerichtshof hat jetzt entschieden, dass Fluggäste, die 25 Stunden auf ihren Flug warten ...

Selbst beim Falschfahren haben Fahrradfahrer Vorfahrt.

Selbst beim Falschfahren haben Fahrradfahrer Vorfahrt.10.Mai: Selbst wenn Sie mit dem Fahrrad auf der falschen Straßenseite auf dem Radweg fahren, haben Sie ...

Aktuelle NeuigkeitenWeitere Artikel im Verkehrsrecht