Mitunter kommt es vor, dass trotz wirksam entzogener Fahrerlaubnis oder nicht vorhandener Fahrerlaubnis ein Kraftfahrzeug geführt wird.
Der Täter hat in diesem Verfahren schwerwiegende Folgen zu erwarten, denn in der Regel droht der (weitere) Entzug der Fahrerlaubnis oder eine Verlängerung der Fahrerlaubnissperre.
Von großer Bedeutung in der Praxis sind die Fälle des Anschiebens und des Abschleppens. Wird z. B. ein defektes Fahrzeug von einem Dritten angeschoben - quasi als Starthilfe - so führt derjenige, der am Steuer sitzt, ein Kraftfahrzeug. Er sollte also unbedingt einen Führerschein besitzen. Wird das gleiche defekte Fahrzeug hingegen von einem Dritten zu einer nahegelegenen Tankstelle geschoben, damit es dort ggf. repariert werden kann, führt derjenige, der am Steuer sitzt, kein Kraftfahrzeug. Selbst wenn das angeschobene Kraftfahrzeug nach einiger Zeit (auf abschüssiger Straße) von allein weiterrollt.
Der Lenker eines defekten Pkws, der gerade geschleppt wird, braucht eine Fahrerlaubnis, die zum Betrieb dieses Pkws berechtigt. Lenkt er das geschleppte Fahrzeug ohne Führerschein, so führt er es nicht als Kraftfahrzeug, sondern handelt nur ordnungswidrig.
Ebenfalls benötigt nur derjenige eine Fahrerlaubnis, der am öffentlichen Straßenverkehr teilnimmt. Ein privater Parkplatz wäre dem gegenüber kein öffentlicher Straßenverkehr. Ob und welche Fahrerlaubnis in der Regel von Nöten ist, kann man sich mit einer Faustformel wie folgt merken:
"Wer das Kraftfahrzeug einer Klasse führt, für die er keine Fahrerlaubnis hat bzw. für die seine Fahrerlaubnis nicht gilt, führt es ohne Fahrerlaubnis!"
Wenn gegen Sie wegen des Verdachts des Fahrens ohne Fahrerlaubnis ermittelt wird, so ist es auch hier dringend angeraten, einen Fachanwalt für Verkehrsrecht hinzuzuziehen. Die kurz skizzierten Fragen machen deutlich, wie komplex dieser Bereich ist.
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