Entsprechend der Fachanwaltsordnung muss ein Fachanwalt für Verkehrsrecht besondere theoretische und praktische Kenntnisse besitzen, um den Titel "Fachanwalt für Verkehrsrecht" verliehen zu bekommen.
Er muss an einem anwaltsspezifischen Lehrgang teilgenommen haben, dessen Dauer 120 Zeitstunden beträgt. Des Weiteren muss er an mindestens drei schriftlichen Leistungskontrollen (Aufsichtsarbeiten) teilnehmen, die er erfolgreich abschließen muss. Die Gesamtdauer der bestandenen Leistungskontrollen (Aufsichtsarbeiten) darf 15 Zeitstunden nicht unterschreiten.
Seine besonderen praktischen Kenntnisse muss der Rechtsanwalt nachweisen, in dem er 160 von ihm bearbeitete Fälle aus dem Verkehrsrecht auflistet. Davon müssen mindestens 60 gerichtliche Verfahren sein. Diese Verfahren müssen sich auf das Verkehrszivilrecht, insbesondere das Verkehrshaftungsrecht und das Verkehrsvertragsrecht, erstrecken. Des Weiteren müssen sie sich auf das Versicherungsrecht, das Verkehrsstraf- und Ordnungswidrigkeitenrecht, das Recht der Fahrerlaubnis und die Besonderheiten der Verfahrens- und Prozessführung erstrecken.
Neben diesen besonderen theoretischen und praktischen Voraussetzungen muss der Rechtsanwalt mindestens eine dreijährige Zulassung als Rechtsanwalt innerhalb der letzten sechs Jahre vor Antragstellung nachweisen können.
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