Alkohol im Straßenverkehr

Alkohol am SteuerImmer wieder kommt es vor, dass Fahrzeugführer unter Alkoholeinfluss am Straßenverkehr teilnehmen. Der Grad der Alkoholisierung hat einen großen Einfluss auf die Folgen: z. B. die Berechnung des Gefahrengrenzwertes von 0,5 Promille im Zusammenhang mit der Frage, ob man überhaupt von einer Strafbarkeit reden kann oder ob "nur eine Ordnungswidrigkeit nach § 24 a StVG" in Frage kommt.

Auch die Beantwortung der Frage nach der absoluten oder relativen Fahrunsicherheit ist für die Beantwortung, ob einer Strafbarkeit nach den §§ 316, 315 c StGB vorliegt, von entscheidender Bedeutung.

Zwei landläufig bekannte Messverfahren zum Messen des Alkoholisierungsgrades sind die Atemalkoholmessung und die Blutuntersuchung. Der Gesetzgeber sieht hinsichtlich dieser beiden Messverfahren eine Gleichwertigkeit als gegeben an und behandelt sie deswegen auch hinsichtlich ihres Beweiswertes gleich. Eins hat sich jedoch herauskristallisiert: von einer bestimmten Atemalkoholkonzentration (AAK) kann nicht auf eine bestimmte Blutalkoholkonzentration (BAK) geschlossen werden. 1991 hat das Bundesgesundheitsamt ein Gutachten mit dem Inhalt "Prüfung der Beweissicherheit der Atemalkoholanalyse" vorgelegt. Danach wurde gesetzlich festgelegt, dass der Alkoholmesswert von 0,5 Promille Blutalkoholkonzentration dem von 0,25 mg/Liter Atemalkoholkonzentration sowie der Wert von 0,8 Promille Blutalkoholkonzentration dem von 0,40 mg/Liter Atemalkoholkonzentration entspricht.

Bei der Atemalkoholmessung wird überwiegend mittels digitalanzeigender Testgeräte die Atemalkoholkonzentration gemessen. Das Testergebnis stellt die in Gramm oder Milligramm bestimmte Ethylalkoholmenge in einem bestimmten Atemvolumen dar. Bei dem Atemalkoholtest handelt es sich nicht um eine körperliche Untersuchung. Insofern ist die Atemalkoholuntersuchung auch ohne richterlichen Beschluss zulässig. Da der Beschuldigte jedoch keine Mitwirkungspflicht hat, hat die Polizei auch nicht die Möglichkeit, eine Atemalkoholunterschuchung zu erzwingen. Bei der Blutalkoholuntersuchung wird von einem Arzt eine Blutprobe entnommen, die in einem Labor auf ihre Blutalkoholkonzentration untersucht wird. Bei der Blutentnahme handelt es sich im Gegensatz zur Atemalkoholkonzentration um einen körperlichen Eingriff. In der Regel ist ein körperlicher Eingriff nur zulässig, wenn ein Richter diesen angeordnet hat (Richtervorbehalt).

Meist ist der Betroffene in diesem frühen Stadium des Verfahrens nicht in der Lage, die richtigen Entscheidungen zu treffen. Oft ist es der Grad der Alkoholisierung oder die Nervosität, die es verhindern, eine sachgerechte Entscheidung zu treffen. Aus diesem Grund empfiehlt es sich, auch wegen der Komplexität der Möglichkeiten, so früh wie möglich einen Fachanwalt für Verkehrsrecht hinzuzuziehen.

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